Darf Sean „Diddy“ Combs früher aus dem Gefängnis?

Darf Sean „Diddy“ Combs früher aus dem Gefängnis?
Durch spezielles Programm

Darf Sean „Diddy“ Combs früher aus dem Gefängnis?

von spot on news

03.03.2026, 08:14 Uhr

03. März 2026 um 08:14 Uhr

Sean „Diddy“ Combs darf das Gefängnis voraussichtlich früher verlassen. Sein Entlassungsdatum wurde um rund sechs Wochen vorverlegt.

Rapper und Unternehmer Sean „Diddy“ Combs (56) soll laut Angaben des Federal Bureau of Prisons, die von „Page Six“ zitiert werden, nun am 25. April 2028 aus der Haft entlassen werden. Ursprünglich war der 4. Juni 2028 als Entlassungsdatum vorgesehen. Damit verkürzt sich seine vierjährige Haftstrafe um etwa anderthalb Monate.

Sean „Diddy“ Combs: Früher frei durch Drogenrehabilitationsprogramm

Grund für die Änderung ist die Aufnahme von Combs in ein Drogenrehabilitationsprogramm. Sein Sprecher erklärte, dass der Rapper, der auch seine langjährige Partnerin Cassie Ventura misshandelt und vergewaltigt hat, den Prozess ernst nehme und aktiv an positiven Veränderungen arbeite. Im US-Bundesgefängnissystem führt die erfolgreiche Teilnahme an solchen Programmen häufig zu einer Reduzierung der Haftzeit.

Verstöße auch hinter Gittern

Combs‘ Entlassungsdatum wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach angepasst. Im November 2025 verlängerte sich seine Haftzeit zunächst, nachdem er gegen interne Gefängnisregeln verstoßen hatte.

Berichten zufolge konsumierte er im Gefängnis Fort Dix in New Jersey selbst hergestellten Alkohol. Zudem wurde er wegen unerlaubter Telefonkonferenzen belangt. Seine Verteidigung argumentierte jedoch, dass es sich dabei um rechtlich geschützte Kommunikation mit seinen Anwälten handelte.

Eines der Opfer von Sean

Eines der Opfer von Sean „Diddy“ Combs war seine langjährige Partnerin Cassie Ventura. Sie ist Hauptzeugin der Anklage. New York Daily News / Kontributor

Während Combs am Rehabilitationsprogramm teilnimmt, arbeitet sein Anwaltsteam weiterhin daran, das Urteil anzufechten. Im Dezember legte die Verteidigung Berufung gegen die vierjährige Haftstrafe ein. Sie argumentiert, dass die Beweislast der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend gewesen sei und das Strafmaß die verfassungsmäßigen Rechte des Musikers verletze.

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