Vermögen: Immobilie in der Familiengesellschaft – diese Fallstricke sollten Sie kennen

Vermögen: Immobilie in der Familiengesellschaft – diese  Fallstricke sollten Sie kennen

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Vermögen: Immobilie in der Familiengesellschaft – das sind die Fallstricke

Wer ein vermietetes Haus oder eine Wohnung in eine Familiengesellschaft einbringt, sollte lieber nicht vorhaben, später selbst einzuziehen. Es drohen Schwierigkeiten.Katharina Schneider 05.04.2026 – 16:06 Uhr
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Mehrfamilienhäuser: Kann eine Familiengesellschaft als Vermieterin Eigenbedarf anmelden? Foto: imago images/Westend61

Frankfurt. Geht es um die Nachfolgeplanung, gilt die Familiengesellschaft bei vielen Anwälten als „eierlegende Wollmilchsau“, also eine Art „All-in-one-Lösung“. Meist wird sie von Eheleuten gegründet, um Vermögenswerte an ihre Kinder weiterzugeben und dabei Steuern sowie Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Zudem soll sichergestellt werden, dass das Vermögen zumindest für einige Jahre in der Familie bleibt.

Doch auch bei der viel gelobten Familiengesellschaft kann es zu Problemen kommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn vermietete Immobilien in eine solche Gesellschaft eingebracht werden. Ursache dafür ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Eine Anwältin und ein Anwalt für Erb- und Gesellschaftsrecht erklären, welche Fallstricke Sie kennen sollten.

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