Vermögen: Immobilie in der Familiengesellschaft – das sind die Fallstricke
Mehrfamilienhäuser: Kann eine Familiengesellschaft als Vermieterin Eigenbedarf anmelden? Foto: imago images/Westend61
Frankfurt. Geht es um die Nachfolgeplanung, gilt die Familiengesellschaft bei vielen Anwälten als „eierlegende Wollmilchsau“, also eine Art „All-in-one-Lösung“. Meist wird sie von Eheleuten gegründet, um Vermögenswerte an ihre Kinder weiterzugeben und dabei Steuern sowie Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Zudem soll sichergestellt werden, dass das Vermögen zumindest für einige Jahre in der Familie bleibt.
Anders als ein Familienunternehmen erfüllt die Familiengesellschaft keinen betrieblichen Zweck. Sie dient allein der privaten Vermögensverwaltung.
Doch auch bei der viel gelobten Familiengesellschaft kann es zu Problemen kommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn vermietete Immobilien in eine solche Gesellschaft eingebracht werden. Ursache dafür ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Eine Anwältin und ein Anwalt für Erb- und Gesellschaftsrecht erklären, welche Fallstricke Sie kennen sollten.
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